Der dritte Newsletter des Fachzirkels Cannabis befasst sich hauptsächlich mit dem Resultat der Vernehmlassung des Bundesrates zur
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
(Vereinfachung und Erweiterung des Umgangs mit zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln)
Behörde: Bundesrat Zur Erleichterung und Erweiterung des Umgangs mit zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln soll im Betäubungsmittelgesetz das Verkehrsverbot für Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis zu medizinischen Zwecken aufgehoben und falls nötig weitere rechtliche Anpassungen vorgenommen werden. Die erforderlichen Anpassungen am Kontrollsystem sollten unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen vorgenommen werden. Die Frist der Vernehmlassung ging am 15. Oktober zu Ende und die ersten Resultate liegen bereits vor: Von den Parteien stimmen der Änderung zu: SVP, SP, FDP, BDP Auch Zustimmung gibt die FMH Auch der Fachzirkel Cannabis beteiligte sich an der Vernehmlassung und unterstützte die vorgesehene Änderung. Allerdings sollte die Änderung nur ein erster Schritt zu einer Legalisierung aller Hanfprodukte und Streichung aus der Liste der verbotenen Substanzen im Betäubungsmittelgesetz sein. Die Änderungsvorschläge werden nun noch im Parlament behandelt. Mit einer solch breiten Unterstützung sollte der Gesetzesänderung keine Steine in den Weg gelegt werden. Es wird gehofft, dass die Vorlage im Laufe der Frühjahrssession 2020 behandelt wird. Durch die Gesetzesänderung wird es allen Ärzten möglich sein, ohne Ausnahmebewilligung Cannabis-Produkte zu verschreiben. Alle Apotheken sollten sich darauf einstellen und sich mit den Cannabis Produkten vertraut machen. Auszug aus einer Mitteilung aus dem BAG (https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/medizin-und-forschung/heilmittel/med-anwend-cannabis.html ) vom 09.07.2019 : Medizinische Anwendung von Cannabis Cannabis ist in der Schweiz als verbotenes Betäubungsmittel eingestuft. Die Verschreibung zu medizinischen Zwecken von nicht zugelassenen Arzneimitteln auf Cannabisbasis ist unter gewissen Umständen erlaubt. Unter einem Cannabisarzneimittel versteht man ein Betäubungsmittel auf Cannabisbasis mit einem standardisierten Wirkstoffgehalt. Es muss heilmittelrechtlichen Sicherheits- und Qualitätskriterien genügen. In der Schweiz kann ein Arzt oder eine Ärztin cannabishaltige Arzneimittel verschreiben (z.B. sogenannte «Magistralrezepturen», also Heilmittel, welche auf ärztliches Rezept hin durch eine Apotheke hergestellt werden).
Für die Apotheke sind folgende Voraussetzungen wichtig:
Das Cannabis-Produkte muss:
Handelsmittelrechtlichen Sicherheits- und Qualitätsrichtlinien genügen
Über einen standarisierten Wirkstoffgehalt verfügen.
Dies bedeutet, dass das in der Apotheke verwendete Cannabis-Produkt für die Magistralrezeptur nach GMP Richtlinien hergestellt und nach GLP geprüft wurde. Bestehen Prüfungsvorschriften in der Pharmakopöe oder europäische Richtlinien so sind diese massgebend. Die Standarisierung soll einen konstanten Wirkstoffgehalt garantieren. Bisher wurde einzig auf den Gehalt von THC eingestellt. Bei THC armen Produkten sollte auf ein Cannabinoid, z.B. Cannabidiol eingestellt werden. Bei den meisten handelsüblichen CBD-Produkten fehlt eine Standarisierung.
Vorträge
Wir weisen Sie auf folgenden Vortrag der PharmGZ hin:
Einladung zur ersten Mitgliederversammlung
Gleichzeitig mit dem Newsletter erhalten Sie die Einladung zur Mitgliederversammlung. Sie findet statt:
Montag, 4. November 2019, 19.30 Uhr, Stübli, Café Bar Moana, Albisstrasse 44, 8038 Zürich (Wollishofen)
Albert Ganz Geschäftsführendes Mitglied Fachzirkel Cannabis Schweiz
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