Statuten des Vereins Fachzirkel Cannabis Schweiz FCS
Präambel
Der Verein wurde auf Initiative des Verbands Stadtzürcher Apotheken gegründet im Zuge der Bestrebungen verschiedener Schweizer Städte, den Umgang mit Cannabis zu regulieren.
Art. 1: Name und Sitz
Unter dem Namen Fachzirkel Cannabis Schweiz FCS besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zürich. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer. Adresse: Fachzirkel Cannabis Schweiz, c/o Limmatplatz Apotheke, Limmatstr. 119, 8005 Zürich.
Art. 2: Zweck
Vorbemerkung: Cannabis sativa und indica und deren Zubereitungen sind in der Schweiz und im Ausland seit Jahrzehnten verboten bzw. nur in einem ganz engen Anwendungsgebiet erlaubt. Aus diesem Grund wird Apothekern und Ärzten im Rahmen der Ausbildung kein Wissen zu dieser Arzneipflanze vermitteln. Ausserdem ist die wissenschaftliche Untersuchung der Pflanze sehr erschwert. Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, das Fachwissen rund um die Arzneipflanze Cannabis, deren Inhaltsstoffe, Wirkung und Anwendung zu verbessern. Dies geschieht durch Information, Bildung, Vernetzung und Informationsaustausch, Einsatz für Qualität, Sicherheit und Prävention. Dazu informiert er, bietet Bildungsveranstaltungen an, setzt sich für Qualität und Sicherheit und Prävention ein.
Der Verein unterstützt Apotheker und Apothekerinnen, Ärzte und Ärztinnen und weitere Fachpersonen in der Auswahl von Produkten, Verschreibung, Anwendung und Beratung rund um Cannabis Zubereitungen sowie deren zugelassene Arzneimittel. Er ist bestrebt, das Wissen über Wirkung, Nebenwirkung und Toxizität der Inhaltsstoffe von Cannabis der Fachwelt nutzbar zu machen.
Der Verein bezweckt die gefahrlose und sichere Anwendung von Cannabis und seinen Zubereitungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten. Er verbindet Forschung und Nutzung (therapeutisch oder rekreativ) und fördert den Informations- und Erfahrungsaustausch unter Fachpersonen. Dazu organisiert und bietet er Bildungsveranstaltungen an (Kongresse, Schulungen, Exkursionen usw.).
Er vermittelt an Fachpersonen wie Apotheker, Apothekerinnen, Ärzte, Ärztinnen und weitere mit Cannabis vertraute Personen Fachwissen über Produkte, die in Verbindung mit Cannabis stehen. Er schafft Transparenz bei der Nutzung im medizinischen und rekreativen Bereich und sorgt für Aufklärung der Öffentlichkeit und von Laien. Die Darstellung gegenüber Laien soll realistisch und kritisch erfolgen.
Es setzt sich dafür ein, dass nur qualitativ einwandfreie Cannabis-Produkte zur Anwendung kommen und immer mit adäquater Beratung abgegeben werden.
Im Sinne der Risikominimierung befürwortet und fördert der Verein Massnahmen wie Drug-Checking und Safer-Use. Durch zielgerichtete und zielgruppengerechte Information sollen Konsumenten angeleitet und angespornt werden, auf ein risikoärmeres Verhalten zu wechseln (harm reduction).
Er fördert die Interprofessionalität, den Kontakt zwischen Behörden und Fachkontakten.
Ein besonderes Augenmerk richtet der Verein auf Prävention und Aufklärung über Risiken von akuten und Langzeitwirkungen von Cannabis Konsum von Laien.
Der Verein widmet sich gemeinnützigen Zwecken. Er verfolgt keine kommerziellen Ziele.
Art. 3: Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.
Der Verein besteht aus:
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Aktivmitgliedern, die beruflich mit Cannabis zu tun haben.
Einzelmitgliedern (Einzelpersonen oder juristische Personen);
Kollektivmitgliedern (Behörden, Vereine, Pharmafirmen)
Einzel- und Kollektivmitglieder sind punkto Stimmrecht gleichgestellt, jedoch bezahlen Kollektivmitglieder einen höheren Mitgliederbeitag als Einzelmitglieder.
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Passivmitgliedern, die ein privates Interesse an Cannabis haben.
Freundinnen und Freunde sowie Gönnerinnen und Gönner des Vereins können Passivmitglied ohne Stimmberechtigung werden.
Passivmitglieder bezahlen einen reduzierten Mitgliederbeitrag. Sie erhalten alle Informationen wie Aktivmitglieder.
3.1. Aufnahme
Aufnahmegesuche für die Aktiv- oder Passivmitgliedschaft sind an die Präsidentin bzw. den Präsidenten zu richten. Dem Aufnahmegesuch sind die erforderlichen Dokumente für die Aktivmitgliedschaft bzw. die Beweggründe für die Passivmitgliedschaft beizulegen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Mit dem Eintritt und der Mitgliedschaft werden die Statuten anerkannt.
3.2. Austritt
Die Mitglieder können auf Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung bis Ende Juli an den Vorstand ihren Austritt geben. Das Austrittsschreiben ist an die Präsidentin bzw. den Präsidenten zu richten. Bei vorzeitigem Austritt werden bereits bezahlte Mitgliederbeiträge nicht rückerstattet.
3.3. Ausschluss aus „wichtigen Gründen“
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anfechten, worauf der endgültige Entscheid von der Generalversammlung zu treffen ist. Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.
3.4. Ehrenmitgliedschaft
Der Verein kann Einzelpersonen, welche sich im Bereich des Vereinszweckes besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese verfügen über ein Stimmrecht, bezahlen aber keinen Mitgliederbeitrag.
Art. 4: Vereinsmittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge seiner Aktiv- und Passivmitglieder, welche jährlich von der Generalversammlung festgelegt werden, über Erträge aus dem Vereinsvermögen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 5: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Revisionsstelle
Art. 6: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern.
Art. 6.1.: Aufgaben
Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
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Verabschiedung und Änderung der Statuten;
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Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
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Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten;
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Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss;
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Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisoren;
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Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags für Einzel- und Kollektivmitglieder;
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Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung.
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Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.
Art. 6.2.: Einberufung und Traktandenliste
Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen. Die Einladung durch den Vorstand hat mindesten 20 Tage vor dem Datum der Generalversammlung gleichzeitig mit der Traktandenliste zu erfolgen.
Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 30 Kalendertage vor der Generalversammlung an die Präsidentin/den Präsidenten gerichtet werden damit sie im Rahmen der anstehenden Generalversammlung behandelt werden. Über nicht traktandiere Eingaben kann nur konsultativ abgestimmt werden.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden durch Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn ein Fünftel der Aktivmitglieder die Einberufung verlangt. In diesem Fall muss innerhalb von 50 Kalendertagen eine Versammlung einberufen werden.
Art. 6.3.: Ablauf, Leitung, Protokoll und Stimmabgabe
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über die Verhandlungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.
Art. 7: Vorstand
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
Art. 7.1.: Zusammensetzung und Konstitution
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.
Art. 7.2.: Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Art. 7.3.: Unterschriftenregelung
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
Im Zusammenhang mit der Kassenführung reicht die Einzelunterschrift der Kassierin bzw. des Kassiers.
Art. 7.4.: Aufgaben
Die Aufgaben des Vorstands sind:
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Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;
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Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;
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Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;
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Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.
Der Vorstand ist für die Einstellung (Entlassung) der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.
Art. 8: Revisionsstelle
Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus zwei von der Generalversammlung gewählten Revisoren bzw. Revisorinnen. Die Amtsdauer der Revisoren beträgt 2 Jahre.
Art. 9: Publikationen
Die Mitglieder kommunizieren auf elektronischem Weg per E-Mail. Allfällige periodische Informationen des Vorstands erfolgen ausschliesslich per E-Mail.
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt nur im Ausnahmefall und auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds per Post.
Art. 9: Auflösung
Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine Organisation mit ähnlichen Zwecken über. Kontrolle über das Vorgehen liegt beim Verband Stadtzürcher Apotheken (bzw.beim Apotheken-Netz Zürich).
Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 60 ff. ZGB.
Art. 10: Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 11. Oktober 2017 angenommen worden und mit diesem Datum in Kraft getreten.
Zürich, 11. Oktober 2017
Daniel Schönberger Ilka Wilharm
Gründungsmitglied, Präsident Gründungsmitglied, Vorstandsmitglied
Dr. Albert Ganz Dr. Valeria Dora
Gründungsmitglied, Vorstandsmitglied Gründungsmitglied, Beisitzerin