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Cannabis-Produkte mit einem Gehalt von THC unter 1%

Allgemeinverfügung
der Anmeldestelle Chemikalien zum Inverkehrbringen von CBD-haltigem Duftöl, gestützt auf Artikel 10 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 1 Absätze 1-3 PrSG
vom 24. März 2022

Gemäss der Verfügung der Anmeldestelle für Chemikalien (https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2022/668/de) müssen Cannabis-Produkte, die weniger als 1% THC enthalten, ungeniessbat gemacht werden.

Allgemeinverfügung

Grundlage für die Verpflichtung der Ungeniessbarmachung ist eine Untersuchung, die ergab, dass CBD in hohen Dosen konsumiert Leberschäden erzeugen kann.

Magistral - Rezeptur

Magistralrezepturen sind Arzneimittel, die in Apotheken für die Patienten individuell auf ärztliche Verordnung hergestellt werden. Sie haben für das Gesundheitssystem eine essenzielle Bedeutung, weil nicht alle benötigten Medikamente als Fertigarzneimittel verfügbar sind. Magistralrezepturen spielen traditionell in der Dermatologie, in der Spitalpharmazie und in der Kinderheilkunde eine wichtige Rolle..

(PharmaWicki)

Gesetzliche Grundlage

1. Betäubungsmittelgesetz

Cannabis gehört gemäss dem Schweizerischen Betäubungsmittelrecht zu den verbotenen Betäubungsmitteln. Je nach Häufigkeit und Menge, die konsumiert wird, kann Cannabis die Gesundheit insbesondere von jungen Menschen gefährden.

Cannabis mit mehr als 1% THC

Der Konsum von Cannabis mit einem Tetrahydrocannabinol (THC)-Gehalt von mindestens 1% ist in der Schweiz grundsätzlich verboten. Seit 2013 kann der Konsum von Cannabis durch erwachsene Personen mit einer Ordnungsbusse von 100 Fr. bestraft werden. Der Besitz von bis zu 10 Gramm Cannabis für den eigenen Konsum ist dagegen nicht strafbar. Für Minderjährige gilt das Jugendstrafrecht.

Der Gesetzgeber wollte mit dem Ordnungsbussenverfahren eine Vereinheitlichung der Strafverfolgung aller Cannabiskonsumierenden in der Schweiz schaffen und die Kosten für Verwaltung und Justiz reduzieren. Dieses Ziel wurde nur teilweise erreicht, da zwischen den Kantonen nach wie vor grosse Unterschiede in der Umsetzung des Ordnungsbussenverfahrens bestehen.

Cannabis mit weniger als 1% THC

Cannabisblüten, die zum Rauchen bestimmt sind und die einen hohen Anteil an Cannabidiol (CBD) und weniger als 1% THC aufweisen, können legal verkauft und erworben werden. CBD steht für Cannabidiol und ist neben THC das wichtigste in Cannabis enthaltene Cannabinoid. Während THC für die berauschende Wirkung von Cannabis verantwortlich ist, hat CBD keine psychotrope Wirkung und wird entsprechend nicht durch das Betäubungsmittelgesetz erfasst.

 

2. Erleichterte Verschreibung von Medizinalcannabis

Per 1. August 2022 wurde das Verbot von Cannabis zu medizinischen Zwecken im Betäubungsmittelgesetz aufgehoben. Cannabisarzneimittel können von Ärztinnen und Ärzten ohne Bewilligung des BAG verschrieben werden:

https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/medizin-und-forschung/heilmittel/med-anwend-cannabis/gesetzesaenderung-cannabisarzneimittel.html

Für die Behandlung mit Cannabisarzneimitteln braucht es vom BAG keine Ausnahmebewilligung mehr; die Therapiefreiheit wird gewährleistet und die Verantwortung für die Behandlung liegt ausschliesslich bei den Ärztinnen und Ärzten.

Dennoch sind Richtlinien einzuhalten, die Erhaltung der Richtlinien wurde der Schweizerischen Gesellschaft für Cannabis in der Medizin (WWW.SGCM-SSCM.ch) übertragen. Ärztegesellschaften und FMH, aber auch Swissmedic verweisen auf diese Richtlinien.

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